Hundesteuer

Seit 2015 gelten folgende Steuersätze:

 

(1)    für den ersten Hund                                  50,00 Euro

         für den zweiten Hund                              100,00 Euro

         für jeden weiteren Hund                         125,00 Euro

 

         Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der
         Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

 

(2)    Für Kampfhunde beträgt die Steuer     500,00 Euro

 

         Kampfhunde sind Hunde, die in der aufgrund Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG erlassenen
         Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung)
         genannt sind.

 

(3)    Ermäßigungen entnehmen Sie bitte der Satzung, welche zum Download bereit gestellt wird. 

 

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