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Gaststättenrechtliche Gestattung für vorübergehenden Alkoholausschank aus besonderem Anlass; Beantragung


Allgemeine Informationen

Öffentliche Veranstaltungen:

Die zuständige Gemeinde kann nach §12 GastG eine vorübergehende Erlaubnis für ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe bei besonderen Anlässen (z.B. Vereins- oder Stadtfeste) unter erleichterten Bedingungen erteilen. Seit 01. Juni 2025 reicht es, wenn alle Unterlagen vollständig und unterschrieben mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde eingereicht werden. Bei nicht Einhaltung dieser Frist entsteht ein gebührenpflichtiges Genehmigungsverfahren.

 

Voraussetzung ist eine zeitlich befristete Bewirtung im Rahmen eines kurzfristigen, nicht häufig auftretenden Ereignisses. Gewerbsmäßigkeit liegt auch vor, wenn der Gewinn gemeinnützigen Zwecken dient.

 

Die Erlaubnis ist raumbezogen und kann nur für einen spezifischen Ort erteilt werden, auch wenn der Antragsteller eine Reisegewerbekarte besitzt.

 

Großveranstaltungen:

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeindeverwaltung unter Angabe von Art, Ort und Zeit der Veranstaltung sowie der Teilnehmerzahl schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigeunterlagen sollen vollständig und unterschrieben (Anzeige, Jugendschutz, Hygienenachweis) mindestens 2 Wochen vorher bei der Gemeinde eingereicht werden. Bei Unterschreiten der gesetzlichen Zwei-Wochenfrist entstehen Gebühren. 

 

Für folgende erlaubnispflichtige Veranstaltungen gilt aus organisatorischen Gründen eine Anzeigefrist von mindestens 4 Wochen: 

  1. motorsportliche Veranstaltungen

  2. wenn bei einer Veranstaltung mehr als 1.000 Besucher erwartet werden

  3. wenn Veranstaltungen außerhalb dafür bestimmten Analgens stattfinden

 

Findet die Veranstaltung auf öffentlichen Straßen oder Plätzen statt, bedarf es einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Straßenverkehrsrechtliche Anordnung § 45 StVo.

 


 

Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG). 

 

 

Leistungsdetails

Ausführliche Informationen der Aufgabe und der Leistungen finden Sie auf dem BayernPortal übersichtlich beschrieben.    Button BayernPortal 


Ansprechpartner

Oeffentliche Sicherheit und Ordnung
Berchtesgadener Str. 12
83458 Schneizlreuth

Frau Rosa-Maria Hölzl
Zimmer 108 / EG
Berchtesgadener Str. 12
83458 Schneizlreuth
Telefon (+49(0)8665) 52297-17


Formulare

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