Baukontrolle / Bauaufsicht


Allgemeine Informationen

Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (Art. 54 Abs. 1 BayBO).

 

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes (BayBO) beauftragten Personen (Baukontrolle) sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten (Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO).

 

Im Rahmen der Bauüberwachung ist der Bauaufsicht jederzeit Einblick in Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse etc. sowie in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren (Art. 77 Abs. 5 BayBO).

 

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen (Art. 75 Abs. 1 BayBO).

 

Was habe ich als Bauherr zu beachten?

 

Vor Baubeginn

 

Während der Bauarbeiten

Nutzungsaufnahme nach Fertigstellung des Bauvorhabens

Abbruch von baulichen Anlagen

Weitere Informationen zur Genehmigung und Abwicklung von Bauvorhaben sowie die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr: Antragsformular


Ansprechpartner

Bauamt
Berchtesgadener Str. 12
83458 Schneizlreuth

Herr Michael Faber
Zimmer 201 / 1. OG
Berchtesgadener Str. 12
83458 Schneizlreuth
Telefon (+49(0)8665) 52297-21

Frau Birgit Steinbacher
Zimmer 204 / 1. OG
Berchtesgadener Str. 12
83458 83458 Schneizlreuth
Telefon (+49(0)8665) 52297-22


Formulare

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