Haltung von Kampfhunden
Allgemeine Informationen
Halten gefährlicher Tiere
Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis
der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Kampfhunde sind Hunde, bei denen
auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist; das Staatsministerium des Innern, für
Sport und Integration kann durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden
bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist,
gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder
Besitz nicht entgegenstehen; ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Hunden im Sinn des Absatzes 1
Satz 2 kann insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. Die
Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht
werden. Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Die Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Haltung von Diensthunden der Polizei, des
Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis hält
oder
2. die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.
Benötigte Unterlagen für ein Negativzeugnis:
vollständig ausgefülltes Antragsformular
zwei Fotos (Front und Seite) des Hundes
bei Hunden ab 18 Monaten: zusätzlich ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen
Rechtliche Grundlagen
Bayerische Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO)
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (HundVerbrEinfVO)
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG)
Ansprechpartner
Oeffentliche Sicherheit und OrdnungBerchtesgadener Str. 12
83458 Schneizlreuth
Frau Rosa-Maria Hölzl
Zimmer 108 / EG
Berchtesgadener Str. 12
83458 Schneizlreuth
(+49(0)8665) 52297-17



Antrag auf Negativzeugnis