Gesetzliche Feiertage in Bayern

Das bayerische Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) bestimmt die gesetzlichen Feiertage und die stillen Tage. Es regelt deren Schutz. Wie an Sonntagen, sind an gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten. Gemeint sind Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen und für die keine Ausnahme auf Grund eines Gesetzes vorliegen. An stillen Tagen gelten Beschränkungen für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen.

 

Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern

  • 1. Januar - Neujahr
  • 6. Januar - Heilige Drei Könige (Epiphanias)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai - Tag der Arbeit
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 3. Oktober - Tag der Deutschen Einheit
  • 1. November - Allerheiligen
  • 25. Dezember - Erster Weihnachtstag
  • 26. Dezember - Zweiter Weihnachtstag

Gesetzliche Feiertage in Teilen Bayerns

  • 15. August (Mariä Himmelfahrt): Nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung -> Landesamt für Statistik.
  • 8. August (Friedensfest): Nur in der Stadt Augsburg.

Stille Tage

Neben den Feiertagen sind stille Tage festgelegt. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen verboten, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen. Sportveranstaltungen sind - ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag - erlaubt.

 

  • Aschermittwoch
  • Gründonnerstag
  • Karfreitag: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietung in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten.
  • Karsamstag
  • 1. November - Allerheiligen
  •  Volkstrauertag
  • Totensonntag
  • Buß- und Bettag
  • 24. Dezember - Heiliger Abend

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr, am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.