Seit 2015 gelten folgende Steuersätze:
(1) für den ersten Hund 50,00 Euro
für den zweiten Hund 100,00 Euro
für jeden weiteren Hund 125,00 Euro
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der
Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(2) Für Kampfhunde beträgt die Steuer 500,00 Euro
Kampfhunde sind Hunde, die in der aufgrund Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG erlassenen
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung)
genannt sind.
(3) Ermäßigungen entnehmen Sie bitte der Satzung, welche zum Download bereit gestellt wird.
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