Baukontrolle / Bauaufsicht

Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (Art. 54 Abs. 1 BayBO).

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes (BayBO) beauftragten Personen (Baukontrolle) sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten (Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO).

Im Rahmen der Bauüberwachung ist der Bauaufsicht jederzeit Einblick in Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse etc. sowie in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren (Art. 77 Abs. 5 BayBO).

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen (Art. 75 Abs. 1 BayBO).

 

Was habe ich als Bauherr zu beachten?

Vor Baubeginn

  • Der Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger wie auch von der Genehmigung freigestellter Bauvorhaben ist mit dem Formblatt Baubeginnsanzeige mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Art. 68 Abs. 5 BayBO). Im Formblatt sind der Ersteller des Standsicherheitsnachweises (Ziffer 4.1) und des Brandschutznachweises (Ziffer 5.1) grundsätzlich immer anzugeben mit Unterschrift der genannten Personen.
    Das entsprechende Formblatt ist in den Genehmigungsunterlagen enthalten.
  • Mit der Baubeginnsanzeige sind bei entsprechenden Bauvorhaben auch die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen (Art. 68 Abs. 5 BayBO).
  • Die Baugenehmigung, die Bauvorlagen und die notwendigen bautechnischen Nachweise nach Art. 62 Abs. 1 BayBO müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).
  • Die Grundfläche und die Höhenlage des Bauvorhabens müssen vor Ort abgesteckt sein und, soweit in der Baugenehmigung gefordert, von einem Sachverständigen mit dem entsprechenden Formblatt bescheinigt sein (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

 

Während der Bauarbeiten

  • Die Baustelle ist so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen (Art. 9 Abs. 1 BayBO).
  • Während der Ausführung sowohl genehmigungspflichtiger (Art. 55 BayBO) wie auch genehmigungsfreigestellter Vorhaben (Art. 58 BayBO) ist an der Baustelle eine Bautafel , welche die Bezeichnung des Bauvorhabens und den Namen und die Anschrift des Bauherrn sowie des Entwurfsverfassers enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen(Art. 9 Abs. 3 BayBO). Das entsprechende Formblatt ist in den Genehmigungsunterlagen enthalten.

 

Nutzungsaufnahme nach Fertigstellung des Bauvorhabens

  • Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage ist zwei Wochen vorher der Bauordnungsbehörde anzuzeigen (Art. 78 Abs. 2 BayBO). Das entsprechende Formblatt ist in den Genehmigungsunterlagen enthalten.
  • Bei Bauvorhaben nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO ist mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit (Bescheinigung Standsicherheit II) und des Brandschutzes (Bescheinigung Brandschutz II) vorzulegen (Art. 78 Abs. 2 BayBO).

 

Abbruch von baulichen Anlagen

  • Ist der Abbruch einer Anlage nicht verfahrensfrei , muss die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Den Beginn der Abbrucharbeiten müssen Sie eine Woche vor Beginn des Abbruchs der Bauaufsichtsbehörde mit dem Formular Baubeginnsanzeige mitteilen.
  • Beim Abbruch angebauter Gebäude ist zusätzlich zu beachten, dass ein qualifizierter Tragwerksplaner, das heißt eine Person, die zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt ist, beauftragt wird, die Standsicherheit des angebauten Gebäudes zu beurteilen und gegebenenfalls die Beseitigung zu überwachen.

 

Weitere Informationen zur Genehmigung und Abwicklung von Bauvorhaben sowie die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr: Antragsformular